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Angela Merkel und Hans-Dietrich Genscher stimmten 1998 für Nichtraucherschutzgesetz Drucken E-Mail
Veröffentlicht von Udo Hattwig   
Samstag, 19 Juni 2010
Am 5. Februar 1998 stimmten die Abgeordneten des Deutschen Bundestages zum ersten Mal über ein Nichtraucherschutzgesetz ab. Es fand zwar mit 255 gegen 335 Stimmen keine Mehrheit, legte aber den Grundstock für den in der folgenden Legislaturperiode verbesserten Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz. Zwei prominente Politiker stimmten mit Ja: Angela Merkel, die damalige Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, und Hans-Dietrich Genscher, früher Vizekanzler, Bundesaußen- und Bundesinnenminister und seit 1992 Ehrenvorsitzender der FDP.

Heutige FDP stellt sich immer mehr ins Abseits

"Mit ihrem morgigen Aktionstag gegen mehr Nichtraucherschutz manövriert sich die bayerische FDP immer mehr ins Abseits", meint Ernst-Günther Krause, Vorsitzender der Nichtraucher-Initiative München. "Den heutigen Liberalen fehlt offenbar der Weitblick, sie sind nicht lernfähig. Weder in der Wirtschafts- und Finanzpolitik noch in der Gesundheitspolitik haben sie überzeugende Konzepte zu bieten." Die FDP sollte sich an ihrem Ehrenvorsitzenden und Strategen Hans-Dietrich Genscher orientieren, der dem Recht, frei zu atmen, Vorzug vor dem Recht, frei zu rauchen gab.

FDP arbeitet mit falschen Behauptungen

Krause kritisiert, dass der bayerische Landesverband mit falschen Behauptungen arbeite. So sei auf der FDP-Webseite unter Argumentationen zum Volksentscheid zu lesen, dass derzeit in der Gastronomie nicht geraucht werden dürfte, wo sich Kinder und Jugendliche aufhalten. "Gerade in Festzelten, wo sich häufig Kinder mit ihren Eltern oder Gruppen von jugendlichen Mitgliedern der Feuerwehr, der Sport- und Musikvereine usw. aufhalten, zeigt sich, dass dies nicht zutrifft". Feinstaubmessungen in sechs großen Festzelten zwischen München und Ingolstadt hätten ergeben, dass die Belastung in manchen Zelten der in Rauchergaststätten oder Raucherräumen entspreche. Und in beide dürfen Minderjährige nicht hinein.

Die FDP behauptet, dass mit dem Gesetzentwurf des Volksbegehrens in Kultur- und Freizeiteinrichtungen wieder der "Unfug der Raucherklubs" beginnen würde. Auch das ist falsch, erklärt Krause und zitiert den Münchner Rechtsanwalt Marcus C. Ehrhart: "Wenn in einem Gesetz ein Detail ungeregelt ist, greift – sofern vorhanden – eine allgemeine Bestimmung. Hier ist es § 8 Jugendschutzgesetz. Danach hat die zuständige Behörde oder Stelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Minderjährigen abzuwenden." Dabei spiele es keine Rolle, ob diese Orte öffentlich zugänglich seien oder nicht. Selbst Privatwohnungen seien nicht tabu, z.B. wenn Minderjährige eingeladen werden, bei Sexspielen zuzuschauen.

Nichtraucherschutz ohne Ausnahmen verfassungsgemäß

Dem Bundesverfassungsgericht zufolge ist Passivrauchen so schädlich für die Gesundheit, dass ein Rauchverbot ohne Ausnahmen in Gaststätten verfassungsgemäß sei. "Mir wäre es lieber gewesen, wenn das Gericht von einem Nichtraucherschutz ohne Ausnahmen gesprochen hätte. Auf jeden Fall gilt: Mit einem Ja beim Volksentscheid am 4. Juli übernehmen die Bürger die Umsetzung des Urteils", folgert Krause. Die FDP könne sich dann trösten: "Rauchen im Freien hat auch etwas mit liberal zu tun."

http://www.fdp-bayern.de/files/2504/Argumentation_Volksentscheid.pdf 

"3. Kinder und Jugendliche sind gut geschützt. Der Volksentscheid wäre ein Rückschritt. Geltende Gesetzeslage ist: Wo Kinder- und Jugendliche sind, darf in der Gastronomie nicht geraucht werden. Der Gesetzentwurf des Volksentscheids weist erneut den alten Fehler des CSU-Gesetzes auf. Gerade Kultur- und Freizeiteinrichtungen sollen nur dem Rauchverbot unterliegen, soweit sie „öffentlich zugänglich“ sind. In Jugendfreizeiteinrichtungen könnte damit der Unfug der Raucherklubs wieder beginnen. Für den Jugendschutz wäre die Annahme des Volksentscheids also ein Rückschritt."

Jugendschutzgesetz

§ 8 Jugendgefährdende Orte

Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen. In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.

Siehe auch: Gemeinsame Presseerklärung von SPD und Grünen

http://bayernspd.de/presse/mitteilungen/23000/

Letzte Aktualisierung ( Samstag, 19 Juni 2010 )
 
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