Ein Leitfaden für den Nichtraucherschutz an Hochschulen, das sind laut § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) Universitäten, pädagogische Kunsthochschulen, Fachhochschulen und sonstige Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen sind. Inhaltsverzeichnis
Informationen für Studierende 1. Grundsätzliches 2. Vorgehensweise 3. Schwierigkeiten Informationen für Beschäftigte und Studierende an Hochschulen 1. Geltung 2. Umsetzung 3. Vorschläge für die Umsetzung 4. Erläuterungen
1. Grundsätzliches
Tabakrauch stellt nicht nur für die RaucherInnen sondern auch für NichtraucherInnen eine Gesundheitsgefahr dar. Das führte nach langem Ringen dazu, dass die an der Gesetzgebung beteiligten Organe Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat mit der Änderung der Arbeitsstättenverordnung eine Rechtslage geschaffen haben, die dieser Erkenntnis für den Arbeitsplatz Rechnung trägt. Seit 3. Oktober 2002 gilt für Arbeitnehmer der neue Nichtraucherschutz-Paragraf 5 der Arbeitsstättenverordnung. Danach hat der Arbeitgeber "die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind". Was bedeutet diese arbeitsrechtlich verbindliche Regelung für Studierende an Hochschulen? Die Beschäftigten an den Hochschulen sind nun gemäß ArbStättV vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Studierende sind zwar keine Beschäftigten, gelten aber als Mitglieder der Hochschule. Wer sich an einer Hochschule einschreibt, geht eine Art Bildungsvertrag ein. Da das gesamte Schulwesen unter Aufsicht des Staates steht (vgl. GG Art. 7), übernimmt die Hochschule damit auch die Pflicht, die Studierenden gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit zu schützen, als die Natur der Bildungsleistung es gestattet. Schon vor dem 3. Oktober 2002 hatten sie damit das Recht auf Schutz ihrer Gesundheit. Doch im Gegensatz zu früher ist es heute einfacher, das Recht auf Nichtraucherschutz auch in die Praxis umzusetzen, denn die Gesundheitsgefährdung durch Tabakrauch ist nunmehr explizit festgehalten und bedarf keiner umfangreichen Beweisführung mehr. Was für Arbeitnehmer ungesund ist, ist auch für Studierende eine Gefahr für Leben und Gesundheit. Insofern übt der Nichtraucherschutz-Paragraf 5 ArbStättV eine Transformationswirkung aus.
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2. Vorgehensweise
Ansprechpartner für Studierende ist die Leitung der Hochschule. Das kann der Rektor oder der Dekan sein - auf alle Fälle muss es jemand sein, der das Hausrecht inne hat. Erkundigungen können mündlich erfolgen, doch jede Handlung, für die später der Nachweis geführt werden muss, bedarf der Schriftform. Vorschlag für ein erstes Schreiben an die Hochschulleitung: Sehr geehrte ..., seit 3. Oktober 2002 gilt für alle Beschäftigten der Hochschule für ... § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Danach hat der Arbeitgeber "die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind". Auch wenn dieser Nichtraucherschutz-Paragraf formal nicht für uns/mich als Studierende/Studierender an der Hochschule für ... gilt, inhaltlich muss er auch auf alle anderen Mitglieder der Hochschule angewandt werden. Ich/Wir verweise/verweisen dazu auf die Darstellung des Sachverhalts in der Anlage. Auf den Gängen der ..xyz.. Fachbereiche I und II sowie in den Bereichen vor den Lehr- und Unterrichtsräumen ..xyz.. wird das Recht auf Nichtraucherschutz sowohl durch rauchende Studierende als - hin und wieder - auch rauchendes Personal erheblich verletzt. Der Tabakrauch dringt darüber hinaus über offene oder ständig auf- und zugehende Türen auch in die Lehr- und Unterrichtsräume ein. Ich/Wir fordere/fordern Sie deshalb auf, diesen rechtswidrigen Zustand zu beenden. Dabei bin/sind ich/wir mir/uns im Klaren, dass dies nicht von heute auf morgen geschehen kann. Spätestens zu Beginn des nächsten Semesters am 1. April 2005 muss jedoch eine Regelung gelten, die inhaltlich dem Paragrafen 5 ArbStättV entspricht. Im anderen Fall werden wir das Gewerbeaufsichtsamt verständigen und in Absprache mit der Nichtraucher-Initiative Deutschland e.V. rechtliche Schritte einleiten. Bitte teilen Sie uns bis spätestens 30. Januar 2005 (1) mit, welche der in den Anlagen vorgeschlagenen Maßnahmen Sie ergreifen wollen, um einen rechtskonformen Zustand ohne Einschaltung staatlicher Organe herzustellen. Mit freundlichen Grüßen Andreas ... Stefan ... (2)
(1) Drei bis vier Wochen Zeit zur Antwort geben. Falls bis zu diesem Tag keine Antwort eingetroffen ist, ein Erinnerungsschreiben schicken mit folgendem Text: "Ich/wir darf/dürfen Sie an mein/unser Schreiben vom ..(Datum).. erinnern, in dem ich/wir Sie aufgefordert hatte/hatten, mich/uns bis zum ..(Datum).. über Ihre Maßnahmen zum Schutz der nichtrauchenden Studierenden zu informieren. Sie haben mein/unser Schreiben bis heute nicht beantwortet. Bevor ich/wir die angekündigten Schritte ergreife/ergreifen, setze/setzen ich/wir Ihnen noch eine Frist bis zum ..(Datum)..." Die zweite Frist sollte zwei bis drei Wochen Zeit zur Antwort lassen. (2) Wenn mehrere Studierende hinter diesem Schreiben stehen, kann dies den Entscheidungsprozess positiv beeinflussen. zum Seitenanfang
3. Schwierigkeiten
Die Entscheidungsprozesse in Behörden oder großen Betrieben verlaufen häufig sehr zäh und dauern sehr lang. Meist sind verschiedene Gremien einzuschalten (Senat, Personalrat, Fachgruppen usw.). Wenn Haushaltsmittel erforderlich sind, z.B. für Ventilatoren, Plakate, Schilder, Umbauten usw., ist die Zustimmung des Haushaltsausschuss einzuholen. Alle Maßnahmen müssen organisatorisch und personell gut vorbereitet werden, um durchschlagende Wirkung zu entfalten. Aus diesen Gründen ist in längeren Zeiträumen zu denken, insbesondere weil der Arbeitsablauf in den Hochschulen in der Regel auf ein ganzes Semester abgestimmt ist. Wesentliche Schwierigkeiten kann die Durchsetzung des Nichtraucherschutzes bereiten. Es ist zwar nicht die Aufgabe von Studierenden, bei Verstößen gegen das Gebot des Nichtraucherschutzes selbst einzugreifen. Doch es kann die endgültige Durchsetzung des Nichtraucherschutzes beschleunigen, wenn die rauchenden Studierenden auch von Seiten ihrer nichtrauchenden Mitstudierenden Widerstand spüren. Entscheidend jedoch ist, dass die Einhaltung des Nichtraucherschutzes auch von Hochschulseite her kontrolliert und angedrohte Sanktionen realisiert werden. Die Nichtraucher-Initiative Deutschland e.V. (NID) unterstützt alle Bemühungen, den Nichtraucherschutz an Hochschulen durchzusetzen im Rahmen ihrer Möglichkeiten, insbesondere mit ihrem Rat. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist sie unter bestimmten Voraussetzungen auch bereit, Rechtsschutz zu gewähren. Nichtraucher-Initiative Deutschland e.V. Carl-von-Linde-Str. 11 - 85716 Unterschleißheim Tel 089 3171212 - Fax 089 3174047
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Die Bedeutung des Nichtraucherschutz-Paragrafen 5 Arbeitsstättenverordnung für Beschäftigte und Studierende an Hochschulen Seit 3. Oktober 2002 gilt für Arbeitnehmer der neue Nichtraucherschutz-Paragraf 5 der Arbeitsstättenverordnung. Danach hat der Arbeitgeber "die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind". Was bedeutet das? zum Seitenanfang
Zur Geltung
Die Beschäftigten an den Hochschulen sind laut § 5 ArbStättV vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen, egal ob der Tabakrauch von rauchenden Beschäftigten oder von Studierenden produziert wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die MitarbeiterInnen gesundheitlich gefährdet sehen oder nicht (1). Der Arbeitgeber hat von sich aus zumindest in den Fällen Maßnahmen zu ergreifen, in denen der Nichtraucherschutz offensichtlich nicht gewährleistet ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn in einem Raum geraucht wird, in dem sich NichtraucherInnen zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung aufhalten müssen. Da sich die Beschäftigten zumindest zeitweise auch in Hausgängen, Fluren, Treppenhäusern, Aufzügen usw. aufhalten bzw. bewegen müssen, wird der Nichtraucherschutz-Paragraf 5 ArbStättV bei einer Raucherlaubnis an diesen Orten augenscheinlich verletzt. Wer sich an einer Hochschule einschreibt, geht eine Art Bildungsvertrag ein und gilt als Mitglied der Hochschule. Da das gesamte Schulwesen unter Aufsicht des Staates steht (vgl. GG Art. 7), übernimmt die Hochschule damit auch die Pflicht, die Studierenden gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit zu schützen, als die Natur der Bildungsleistung es gestattet. Für die Mitglieder der Hochschule gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht direkt, sondern indirekt, weil sie beim Gesundheitsschutz nicht schlechter gestellt werden dürfen als die abhängig Beschäftigen. zum Seitenanfang
Zur Umsetzung
Da die meisten Räume, Flure, Treppenaufgänge usw. von beiden Gruppen benutzt werden, ist es sinnvoll, für beide Gruppen einheitliche Regelungen zu treffen, die sich nur bei den Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen die Nichtraucherschutz-Regelungen zu ergreifen sind, unterscheiden. Der Nichtraucherschutz-Paragraf der Arbeitsstättenverordnung lässt die Einrichtung von Raucherbereichen zu, wenn ein wirksamer Nichtraucherschutz gewährleistet ist. Für Hochschulen mit ständigem Kommen und Gehen einer großen Zahl Menschen gibt es daher realistisch gesehen nur eine Möglichkeit für eine rechtskonforme Lösung: ein allgemeines Rauchverbot im Gebäude mit Ausweisung von kontrolliert zu lüftenden Raucherbereichen. Angesichts der Vielzahl von Personen, die sich an Hochschulen - meist unkontrolliert - bewegen, ist eine gute Vorbereitung wesentlich für eine erfolgreiche Durchsetzung des Nichtraucherschutzes bei minimalem Aufwand. Die folgenden Vorschläge sind vor allem auf den Nichtraucherschutz der Studierenden ausgerichtet. zum Seitenanfang
Vorschläge für die Umsetzung des Nichtraucherschutz-Paragrafen 5 ArbStättV
1. Festsetzung eines Termins, von dem ab die Nichtraucherschutz-Regelungen gelten 2. Festlegung der Raucherbereiche 3. Aufnahme eines allgemeinen Rauchverbots mit Hinweis auf ausgewiesene Raucherbereiche in die Hausordnung 4. Schriftliche Information sämtlicher Beschäftigten über die Nichtraucherschutz-Regelungen und Sanktionen bei Verstößen 5. Schriftliche Information sämtlicher Studierenden bei der Immatrikulation und bei der Verlängerung des Studiums über die Nichtraucherschutz-Regelungen und Sanktionen bei Verstößen 6. Rechtzeitige Ankündigung der Nichtraucherschutz-Regelungen durch Aushang vor allem an den Stellen, an denen bisher geraucht wird 7. Entfernung sämtlicher Aschenbecher im Gebäude mit Ausnahme der gekennzeichneten Raucherbereiche 8. Einteilung und Schulung der Beschäftigten, die die Nichtraucherschutz-Regelungen in Hausgängen, Fluren, Treppenhäusern und Bereichen vor Lehr- und Unterrichtsräumen kontrollieren 9. Anbringen von Aufklebern, Schildern oder Plakaten an besonders sensiblen Stellen zum Seitenanfang
Erläuterung der einzelnen Vorschläge
zu 1. Als Termin für die Einführung der Nichtraucherschutz-Regelungen eignet sich vor allem der Semesterbeginn, weil dann wegen der Immatrikulation und ihrer Verlängerung fast alle Studierenden einzeln informiert werden können. zu 2. Tabakrauch breitet sich sehr rasch in der Raumluft aus (wirkt auf die Raumluft ein). Es ist daher bei der Festlegung der Raucherbereiche erforderlich, die Erkenntnisse der Belüftungstechnik zu berücksichtigen. Auch gilt es zu überlegen, welche Maßnahmen mit dem geringst möglichen - finanziellen - Aufwand zu bewerkstelligen sind. Die Broschüre Nichtraucherschutz.de (2) liefert dazu wichtige Fakten. zu 3. Die Aufnahme der Nichtraucherschutz-Regelungen in die Hausordnung machen diese rechtlich verbindlich. zu 4. Die Akzeptanz ist höher, wenn die Betroffenen rechtzeitig und rechtlich umfassend mit der Bitte um Verständnis (Regelung gesetzlich vorgeschrieben - Passivrauchen gesundheitsschädlich) informiert werden. Die Ankündigung von Sanktionen bei Verstößen (beamten- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen) ist für die mit einer gehörigen Portion Uneinsichtigkeit ausgestatteten Beschäftigten gedacht. zu 5. Die Information über die Nichtraucherschutz-Regelungen sollten den Studierenden ein paar Semester lang auf einem gesonderten - farbigen - Blatt ausgehändigt werden. Je eindringlicher die Sanktionen bei Verstößen dargestellt werden, desto höher ist die Bereitschaft, sich daran zu halten. Die Hochschulgesetze der Bundesländer lassen Sanktionen bis hin zum Widerruf der Immatrikulation zu. zu 6. Wer rechtzeitig Bescheid weiß, kann sich darauf einstellen. Gerade beim Rauchen bietet es sich an, gleichzeitig mit der Ankündigung der Nichtraucherschutz-Regelung auf Unterstützungsmöglichkeiten bei der Raucherentwöhnung aufmerksam zu machen. zu 7. Sollte es noch nicht geschehen sein: Aschenbecher sind ein Anreiz zum Rauchen und haben nur in den ausgewiesenen Raucherbereichen etwas zu suchen. zu 8. Gerade in den ersten Wochen und Monaten ist es erforderlich, die Einhaltung der Nichtraucherschutz-Regelung zu kontrollieren. Je umfangreicher die Kontrollen, desto schneller und komplikationsloser kann die Nichtraucherschutz-Regelung durchgesetzt werden. Es geht beim Nichtraucherschutz nicht um eine einfache Beseitigung einer Störung im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschule, sondern um den Schutz der Gesundheit von Menschen. Für dieses hochwertige Gut gelten andere Maßstäbe. Der Einsatz von dafür geschultem Personal zur Kontrolle in der Übergangsphase ist nicht nur verhältnismäßig, sondern für eine Hochschule gerade in der Übergangszeit zumutbar. Situationsabhängig sind ein oder mehrere Kontrollgänge am Tag angemessen. zu 9. An besonders stark frequentierten Stellen oder dort, wo bisher viel geraucht wurde bzw. wo gegen ein schon bestehendes Rauchverbot verstoßen wurde, könnten besondere Hinweise auf das allgemeine Rauchverbot mit Ausnahme der ausgewiesenen Raucherbereiche hilfreich sein. Nichtraucher-Initiative Deutschland e.V. Carl-von-Linde-Str. 11 - 85716 Unterschleißheim Tel 089 3171212 - Fax 089 3174047
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(1) Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik (http://www.lfas.bayern.de/): "Der Nichtraucherschutz greift unabhängig davon, ob nichtrauchende Beschäftigte sich durch Tabakrauch belästigt oder gesundheitlich beeinträchtigt fühlen oder nicht." (2) Broschüre Nichtraucherschutz.de, 24 Seiten. Die Broschüre kann kostenlos beim Herausgeber, der Nichtraucher-Initiative Deutschland, angefordert werden. Eine Internetausgabe mit Links auf wichtige Studien und Adressdaten ist unter http://www.nichtraucherschutz.de/ zu finden.
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