Veröffentlicht von Ernst-Günther Krause
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Samstag, 26 November 2011 |
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 11. November 2011 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass das Rauchverbot nach dem bayerischen Gesundheitsschutzgesetz (GSG) auch für Bewirtungsflächen im Durchgangsbereich eines allseits umschlossenen und vollständig überdachten Einkaufszentrums gilt (Aktenzeichen 22 CS 11.1992 ).
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