| Nichtraucher-Schutz-Broschüre |
| Veröffentlicht von Udo Hattwig | |||||||||||||
| Donnerstag, 26 Januar 2006 | |||||||||||||
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Online-Ausgabe derNichtraucherschutz-Broschüre Nichtraucher-Initiative Deutschland e.V. Am 31. Mai 2001 hat der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit die Bundesregierung aufgefordert, die Arbeitsstättenverordnung um einen Nichtraucherschutz-Paragrafen zu ergänzen. Dies ist nach mehr als einem Jahr geschehen. Seit 3. Oktober 2002 ist die geänderte Arbeitsstättenverordnung in Kraft. Vom Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz versprechen sich viele Menschen eine Transformationswirkung auf den Nichtraucherschutz an vielen anderen Orten. Dazu will auch diese Internet-Ausgabe der Broschüre Nichtraucherschutz.de einen Beitrag leisten. Inhaltsverzeichnis Durch Änderung der Arbeitsstättenverordnung im Rahmen der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ..., veröffentlicht am 2. Oktober 2002 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil 1 Nr. 70 Seite 3777-3816 hat der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz Gesetzeskraft erlangt. Wer ist imstande, in das Zimmer eines Rauchers zu treten, ohne Übelkeit zu empfinden? Was den großen deutschen Dichter vor über 200 Jahren zu dieser Äußerung veranlasste, trifft die Nichtraucher heute noch viel ärger: Sie sind an weitaus mehr Orten als Goethe dem Tabakgestank ausgesetzt und ihr Risiko, an den Folgen des Passivrauchens zu erkranken und zu sterben, ist um ein Vielfaches höher als damals. Mehr als vier Millionen Nichtraucher - so das Ergebnis einer Repräsentativbefragung der GfK Marktforschung vom September 2000 - sind in Deutschland am Arbeitsplatz dem hochgiftigen Schadstoffgemisch Tabakrauch - oft verharmlosend als blauer Dunst bezeichnet - ausgesetzt. Erschreckend vor allem ist, dass selbst im Beisein von Kindern rücksichtslos gequalmt wird. Mehr als die Hälfte aller Kinder leben in Raucherhaushalten. Entweder raucht der Vater oder die Mutter oder es rauchen beide. Das hat zur Folge, dass Millionen Menschen schon im Kindesalter für ihr späteres Leben geschädigt werden. Wenn sich volljährige Menschen dazu entschließen, ihr Leben durch den Konsum der Droge Nikotin zu zerstören, ist das bedauerlich. Wer sein Leben jedoch frei von Tabakrauch leben will, dem muss es nicht nur in den eigenen vier Wänden, sondern sowohl am Arbeitsplatz als auch an allen frei zugänglichen Orten möglich sein. Dazu will diese Broschüre beitragen. Sie finden auf den folgenden Seiten insbesondere Informationen zum Nichtraucherschutz
1. Wie gesundheitsschädlich ist das Passivrauchen? Tabakrauch ist die größte Umweltverschmutzung in Innenräumen. Dies hat Auswirkungen, die sich beim Passivraucher sowohl in Form akuter als auch chronischer Symptome zeigen und die in stärkster Ausprägung zum vorzeitigen Tod führen. Tabakrauch enthält mehr als 4.000 identifizierte Substanzen, darunter fast 50 Krebs fördernde oder Krebs erzeugende. Im Nebenstromrauch - das ist der Rauch, der in den Rauchpausen von der Zigarette aufsteigt - sind bestimmte Schadstoffe in bis zu 150 Mal höherer Konzentration enthalten als im Hauptstromrauch.
Wie hoch ist das Gesundheitsrisiko? Das Bundesgesundheitsamt (BGA) verglich 1988 das Asbeststaub-Risiko mit dem Passivrauch-Risiko. Ergebnis: Das Risiko, an Krebs zu erkranken, ist beim Passivrauchen mindestens 100 Mal höher als beim Einatmen von Astbeststaub in einer Konzentration von 1.000 Fasern pro m3. Nach den Berechnungen und Schätzungen des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) aus dem Jahr 1992 sterben in Deutschland jährlich etwa 400 Nichtraucher an durch Passivrauchen verursachtem Lungenkrebs. Die meisten Raucher sterben nicht an Lungenkrebs, sondern vorwiegend an Herz-Kreislauf-Krankheiten. Genauso ist es bei den Passivrauchern. Das Robert-Koch-Institut (RKI - früher Teil des Bundesgesundheitsamtes) geht davon aus, dass jährlich 3.000 bis 5.000 Nichtraucher an durch Passivrauchen verursachten Herz-Kreislauf-Erkrankungen sterben (1997 bei einer Anhörung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages).
Die Beweise für die fatalen Auswirkungen des Passivrauchens auf die Gesundheit sowohl von Kindern als auch Erwachsenen sind erdrückend. Nunmehr ist Handeln angesagt. Abwarten wäre im wahrsten Sinn des Wortes tödlich.
Erkenntnisse aus Wissenschaft und Technik Um hierauf eine fundierte Antwort geben zu können, ist zunächst zu fragen: Welche Erkenntnisse liefern Wissenschaft und Technik? Um den Qualm einer Zigarette so zu verdünnen, dass er von Nichtrauchern nicht mehr wahrgenommen wird, bedarf es 19.000 m3 Frischluft. Mindestens 3.000 m3 Frischluft sind erforderlich, um den Qualm einer Zigarette mindestens so weit zu verdünnen, dass Reizungen der Augen und der Nase nicht mehr auftreten. Diese Zahlen ermittelten Wissenschaftler (Martin Junker u.a.) des Instituts für Hygiene und Arbeitsphysiologie an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich. In einem Ganzkörpereinwirkungsversuch mit 24 gesunden NichtraucherInnen wurden sensorische Symptome, Schockreaktionen und Atemverhalten im Bereich sehr geringer Passivrauch-Konzentrationen erfasst. Die Ergebnisse lassen nach Ansicht der Forscher nur die Schlussfolgerung zu, dass das Rauchen "reguliert" werden muss, d.h. Nichtraucher durch Rauchverbote geschützt werden müssen. Martin Junker, B. Danuser, C. Monn, T. Koller: Acute Sensory Responses of Nonsmokers at Very Low Environmental Tobacco Smoke Concentrations in Controlled Laboratory Settings, erschienen in: James Repace, Naturwissenschaftler und Berater für Rauchbelastung in Innenräumen, Bowie (USA), kam nach Auswertung des Berichtes über den gemeinsam vom Amt für Arbeitssicherheit und Gesundheit und vom Amerikanischen Verband staatlicher Arbeitshygieniker gesponserten Workshop zur "Reduzierung von Tabakrauch in Innenräumen des Gastgewerbes durch mechanische Belüftung" zu dem Schluss, dass derzeit kein Raum-Belüftungssystem geeignet ist, Nichtraucher wirksam vor Tabakrauch zu schützen. Selbst das beste System zur Luftreinigung würde nur unter der Annahme idealer Voraussetzungen maximal eine Reduzierung des Tabakrauchs von 90 Prozent erreichen. Würde man die vorgeschlagenen Normen für die Luftqualität in Innenräumen, die das passivrauchbedingte Lungenkrebsrisiko minimieren sollen, auf Restaurants, Barbetriebe und Spielhallen anwenden, wären orkanartige Belüftungsstärken erforderlich. James Repace: Can Ventilation Control Secondhand Smoke in the Hospitality Industry?, erschienen im Internet als pdf-File, Juni 2000. Deutsche Übersetzung (DOC): Klicken Sie hier: Repace-Deutsch Der Bericht enthält u.a. ein Verzeichnis von 103 giftigen Substanzen im Tabakrauch, darunter viele vom Internationalen Institut für Krebsforschung bereits 1986 als krebsverursachend eingestuften Stoffe und Stoffgruppen. Wie verlaufen die Raumluftströme? Wärme, Feuchtigkeit, Druckverteilung und Körperbewegung beeinflussen vor allem die Luftströme in einem Raum. Hinsichtlich der Schutzwirkung gegen Tabakrauch sind drei Arten Grundströmungsarten zu unterscheiden. Würde die Luft durch Löcher, die in Abständen von ca. einem Meter im Boden und in der Decke eingelassen sind, zu- und abgeführt werden, könnte der Tabakrauch je nach Stärke der Luftströmung relativ gezielt zur Decke strömen. Außerhalb eines Kreises von etwa 4 bis 5 Metern um die Rauchquelle dürfte dann kein Rauch mehr wahrnehmbar sein. Voraussetzung ist jedoch, dass lauter Frischluft und keine Mischluft zugeführt wird. Dies ist allerdings bei fast allen Raumlufttechnischen Anlagen aus Energiespargründen nicht der Fall. Ganz abgesehen davon wäre eine solche Lösung derart kostspielig, dass sie für kein wirtschaftlich handelndes Unternehmen infrage käme. Holger Krühne: Luftführung und Nichtraucherschutz , in: VDI-Bericht Nr. 1429 (1999): Lufttechnische Konzepte für Raucher und Nichtraucherzonen, S. 45 ff. (1999), VDI-Verlag, Düsseldorf, Heinrichstr. 24, 40239 Düsseldorf, Tel: 0211 6188-0, Fax: 0211 6188-112 Zu Belüftungssystemen siehe auch Veröffentlichungen des Hermann-Rietschel-Instituts für Heizungs- und Klimatechnik, Technische Universität Berlin, www.tu-berlin.de/fb6/hri/ Quellluftströmung, Mischströmung Alle anderen Anordnungen von Zu- und Abluftleitungen können ebenso wie die Lüftung durch offene Fenster keinen wirksamen Nichtraucherschutz gewährleisten, weil sie für Luftvermischung sorgen. So wird bei der Quelllüftung die frische Luft entweder durch seitliche oder durch Öffnungen im Boden mit geringer Geschwindigkeit zugeführt. Sie muss dabei eine etwas geringere Temperatur als die im Raum befindliche "Altluft" haben. Durch die Wärmequellen (Personen) im Raum wird die "Frischluft" nach oben befördert. Dabei kommt es ab einer bestimmten Höhe zu einer Mischströmung und einer Mischungsschicht, die u.a. auch von der Kühlwirkung der Decke abhängt. Es ist offensichtlich, dass dadurch selbst bei idealen Verhältnissen kein wirksamer Schutz gegen Tabakrauch erreichbar ist. Von vornherein unwirksam ist die bloße Lüftung mittels Mischströmung, die lediglich auf Verdünnung der Raumluft zielt. Welche Faktoren stören die ideale Raumluftströmung? Zu den immanenten Problemen der verschiedenen Belüftungssysteme gesellen sich Störfaktoren, die dafür sorgen, dass die Raumluft kräftig in Bewegung gerät und verwirbelt wird: Ein- und Ausatmen, Körperbewegungen, Temperaturunterschiede an Innen- und Außenwänden, an Boden und Decke, an Fenstern und Einrichtungsgegenständen, undichte Türen und Fenster, kurzzeitiges oder längeres Öffnen der Türen und Fenster usw. Dabei entstehen sowohl vertikal nach oben und unten gerichtete als auch quer gerichtete Luftströmungen. Luft ist ständig in Bewegung. Jeder Atemzyklus verwirbelt das lebensnotwendige Gasgemisch. Wie stark, ist sehr gut an kalten und feuchten Tagen im Freien zu beobachten. Betrachtet man das ganze Gebäude, so ist ein wirksamer Nichtraucherschutz nur dann gewährleistet, wenn die Gebäudedurchströmung so verläuft, dass Tabakrauch, der sich in einem Raucherraum ansammelt, schnell entfernt wird und nicht in andere Räume des Gebäudes strömt. Aufgrund des thermischen Auftriebs in mehrgeschossigen Häusern sollten Raucherräume immer im obersten Stockwerk liegen. Allenfalls kommen noch die Flurenden mit Einsatz von Fenster- oder Wandventilatoren in Betracht, die tabakrauchhaltige Luft sofort nach außen befördern. Klaus Fichtner: Raumlufttechnik für Gebäude mit Raucherlaubnis , enthalten im VDI-Bericht Nr. 1429, S. 61 ff. oder klicken Sie hier: Fichtner-RLT Infrage kommen evtl. auch Raucher-Stationen
Das schwedische Unternehmen Smoke Free Systems bietet Raucher-Stationen (Smoking Stations) an, die dafür sorgen, dass der Tabakqualm der Personen, die in der Station rauchen, sofort abgesaugt und so gut gefiltert wird, dass mehr als 99 Prozent der partikel- und gasförmigen Schadstoffe absorbiert werden. Das abgebildete Modell für 4 Personen hat die Maße 2120 x 2120 x 800 mm (Breite x Höhe x Tiefe), größere Stationen für maximal 20 Raucher sind lieferbar.
Kleinere und größere Einheiten mit kontrollierter Abführung und Filterung tabakrauchhaltiger Luft bietet auch an:
Welche Schlussfolgerung ergibt sich auf der Basis der Erkenntnisse aus Wissenschaft und Technik? Definition: |
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| Ein Verzeichnis der Gewerbeaufsichtsämter (Ämter für Arbeitsschutz) jedes Bundeslandes erhalten Sie bei der Nichtraucher-Initiative Deutschland e.V. (NID) oder klicken Sie hier: Gewerbeaufsichtsämter |
Wie ist bei Mobbing-Gefahr vorzugehen?
Mobbing ist in den letzten Jahren zu einem ernsten Problem geworden - auch beim Nichtraucherschutz. Viele Arbeitnehmer haben ihren rauchfreien Arbeitsplatz mit jahrelangem Mobbing sowohl durch rauchende Kollegen als auch durch Vorgesetzte bezahlt. Manch einer wechselte nach jahrelangem Erdulden oder in Erwartung dieser Tortur den Arbeitsplatz. Vor der Gefahr des Mobbings oder sogar der Kündigung ist grundsätzlich niemand gefeit. Allerdings bietet die Nichtraucher-Initiative Deutschland e.V. (NID) angesichts der ihr in der Vergangenheit bekannt gewordenen Problemfälle allen Arbeitnehmern, die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz befürchten, wenn sie ihr Recht auf Nichtraucherschutz wahrnehmen, an, als Mittler zwischen ihnen und dem Gewerbeaufsichtsamt zu wirken.
Voraussetzung dafür, dass die NID tätig wird, ist eine schriftliche und detaillierte Schilderung der Räumlichkeiten und der Situation. Dazu gehören auch konkrete Hinweise, warum der Arbeitnehmer mit Mobbing oder gar mit Kündigung rechnen muss. Die NID stellt dann noch eigene Nachforschungen an und verständigt anschließend die Gewerbeaufsichtsämter, ohne den Namen des betroffenen Arbeitnehmers zu nennen.
Es wird wie bei anderen Gesetzesänderungen einige Zeit dauern, bis die neuen Bestimmungen umgesetzt sind und sich eine klare Linie herausgebildet hat, die die Lösung weiterer Fälle vereinfacht. Die NID bietet sich allen Beteiligten als Ansprechpartner an.
Wer sein Recht wahrnehmen will und dabei den gegenwärtigen Zustand verändern muss, gerät leicht in die Gefahr, als Störenfried angesehen und als solcher behandelt zu werden.
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3.2.3 Nichtraucherschutz für Arbeitgeber
Rauchen ist, wie oben ausgeführt, ein Kostenfaktor für den Betrieb. Nichtraucherschutz in der Übergangsphase eventuell auch. Es kommt allerdings darauf an, wie der Nichtraucherschutz umgesetzt wird. Mehrere Möglichkeiten bieten sich an. Bei den meisten stellt sich die Frage:
Müssen Raucherpausen bezahlt werden?
Die Antwort darauf ist klar Nein. Denn bezahlt werden muss nur die tatsächliche Arbeitsleistung bzw. Arbeitszeit. In Tarif- und Arbeitsverträgen werden Zahl und Dauer der Pausen geregelt, nicht jedoch deren Bezahlung.
Der Begriff Arbeitsstätten schließt auch Sozialräume wie Kantinen, Bereitschafts- und Liegeräume sowie Verkehrswege (Flure, Gänge, Treppenhäuser) mit ein!
Welche Regelungen sind möglich?
Grundsätzlich sind alle Regelungen möglich, die das Ziel haben, den Nichtraucherschutz-Paragrafen der Arbeitsstättenverordnung in die Praxis umzusetzen, ohne andere Rechte zu verletzen oder das Erreichen betrieblicher Ziele mehr als unvermeidbar zu behindern. So kann es in dem einen Fall durchaus sinnvoll sein, Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, in absehbarer Zeit ein gänzlich rauchfreier Betrieb zu werden, während es im andern Fall Sinn machen könnte, in größerem Umfang Raucherzonen einzurichten und auch Raucherpausen zu bezahlen. Es hängt sehr stark vom Einzelfall ab, welche Lösung sich anbietet. Hier einige Vorschläge:
Eine Regelung im Einvernehmen ist besser als eine Regelung im Streit!
1. Raucherzonen
Vorbemerkung: Raucherzonen müssen so eingerichtet sein, dass sie den auf Seite 8 aufgestellten technischen Grundsätzen für einen wirksamen Nichtraucherschutz entsprechen. - Rauchen ist nur außerhalb des Gebäudes in einem überdachten Bereich oder Unterstand erlaubt.
Raucher-Stationen von Smoke Free Systems eignen sich vor allem für Flure und (ungenutzte) Stellen ohne Fenster. Sie können für eine gewisse Zeit den Übergang zum gänzlich rauchfreien Betrieb bzw. Betriebsgebäude erleichtern. Doch das hat seinen Mietpreis: 300 Euro pro Monat für die kleinste Raucher-Station, in der 4 Personen gleichzeitig rauchen können. Inbegriffen sind Transport, Installation, Anleitung für die Benutzer, vorbeugender Service, Reparaturen, Abbau, Abtransport und Entsorgung.
Modellrechnungen zeigen jedoch, dass eine Raucher-Station unter Umständen billiger kommt als ein spezieller Raucherraum. Das hängt u.a. von der Lage und den Betriebskosten ab.
Raucherzonen sollten keine Komfortzonen sein, wenn man die Bereitschaft zur Raucherentwöhnung fördern will!
2. Raucherpausen
Die Dauer der Raucherpausen kann - wenn diese nicht individuell erfasst werden können - festgelegt werden, z.B. zehn Minuten einschließlich Wegezeit. Folgende Modelle, evtl. miteinander kombiniert, bieten sich an:
3. Mitbestimmung
In Betrieben ohne Betriebsrat hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, ohne Rücksprache mit den Arbeitnehmern die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher anzuordnen. Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat dieser ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung des Nichtraucherschutzes. Eingeschränkt deshalb, weil die Vorschrift der Arbeitsstättenverordnung eindeutig vom wirksamen Schutz der Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch spricht, so dass dem Betriebsrat höchstens noch die Möglichkeit bleibt, bei der Regelung der Raucherzonen, der Pausen, des Arbeitszeitausgleichs und eventueller Raucherentwöhnungsprogramme seine Vorstellungen einzubringen. Das Ergebnis der Gespräche wird gewöhnlich in einer Betriebsvereinbarung festgehalten.
Der Betriebsrat hat gemäß Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten. Dazu zählen u.a. die Betriebsordnung, das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb sowie die Arbeitszeit- und Pausenregelung usw.
4. Raucherentwöhnung
Rauchen macht süchtig. Das geben inzwischen selbst Vertreter der Tabakindustrie zu. Doch auch ohne deren Eingeständnis zeigen die vielen erfolglosen Versuche, sich von der Nikotinabhängigkeit zu befreien, dass der Abhängigkeitsgrad enorm ist. Betriebe, die ihren Nichtraucheranteil erhöhen, das Betriebsklima verbessern und vor allem Kosten sparen wollen, sollten daher vor allem zeitgleich mit In-Kraft-Treten der neuen Regelung unterstützende Maßnahmen zur Raucherentwöhnung anbieten. Zur Auswahl stehen u.a. Kurse, Selbsthilfematerialien, medikamentöse Unterstützung und Verhaltenstherapie. Um die Erfolgsquote zu steigern, sollten die Raucher einen Teil der Kosten, zum Beispiel die Hälfte, übernehmen.
5. Ankündigung
Änderungen müssen überzeugend begründet werden, um das Verständnis dafür zu fördern und dadurch die Realisierung zu erleichtern. Wer es jahrelang gewohnt war, an jedem Ort und zu jeder Zeit vor sich hin zu qualmen, wird dieses Privileg häufig nicht ohne Widerstand aufgeben. Aus diesem Grund erleichtert die neue Bestimmung in der Arbeitsstättenverordnung die Durchsetzung des Nichtraucherschutzes ungemein. Denn jetzt ist es keine Änderung, die allein vom Vorgesetzten oder von der Geschäftsleitung ausgeht, kein isolierter Wunsch eines einzelnen nichtrauchenden Mitarbeiters: Jetzt muss der Arbeitgeber einen gesetzeskonformen Zustand herstellen. Alles andere würde ihn mittel- und langfristig teuer zu stehen kommen. Ob dazu vorher ein Arbeitskreis Nichtraucherschutz oder ein Gesundheitsausschuss beauftragt wird, Vorschläge für die konkrete Umsetzung zu erarbeiten, ist dabei nicht entscheidend, in manchen Fällen jedoch hilfreich. Ein Beispiel für ein Ankündigungsschreiben befindet sich im Anhang.
Die Broschüre Rauchfrei am Arbeitsplatz richtet sich in erster Linie an Betriebe mit mehr als 500 Beschäftigten. Sie wurde im Rahmen des WHO-Partnerschaftsprojekts Tabakabhängigkeit erarbeitet und enthält u.a. Vorschläge zur Vorgehensweise bei der Umsetzung des Nichtraucherschutz-Paragrafen der Arbeitsstättenverordnung sowie Beispiele für Betriebsvereinbarungen. Außerdem sind unter dieser Internetadresse viele weitere wichtige Informationen zum Themenbereich Rauchen und Nichtraucherschutz sowie von Ansprechpartnern für Raucherentwöhnung zu finden.
Wenn Sie die Broschüre bestellen oder als PDF-Datei herunter laden wollen, klicken Sie hier: Broschüre Rauchfrei am Arbeitsplatz
Die Wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaft Raucherentwöhnung und Gewichtsreduzierung e.V. (Wareg) berät auch Betriebe. Für nähere Informationen klicken Sie hier: Wareg e.V.
4. Nichtraucherschutz in der Wohnung
Zu diesem Thema gibt es aktualisierte und erweiterte Informationen!
5. Nichtraucherschutz in der Gastronomie
Gaststätten sind öffentlichkeitsorientiert und von daher Einrichtungen, in denen sich ein Teil des sozialen Lebens abspielt. Schon allein aus diesem Grund müssen Gaststätten mit ihrem Angebot allen Gästen gerecht werden. Hinzu kommt, dass viele Menschen in Ausübung ihres Berufes Gaststätten aufsuchen müssen, weil es für sie sonst keine gleichwertige Möglichkeit gibt, Kunden zu treffen oder ihr Bedürfnis nach warmem Essen zu befriedigen. Insofern ist die Gaststätte auch ein Arbeitsplatz - nicht nur für das Personal, sondern auch für einen großen Teil sowohl der abhängig Beschäftigten als auch der Selbstständigen.
Dass sich im Deutschen Bundestag keine Mehrheit für einen gesetzlichen Nichtraucherschutz in der Gastronomie gefunden hat, ist sehr bedauerlich. Denn von den Gastwirten selbst ist nicht zu erwarten, dass sie den Bedürfnissen ihrer bisherigen und potenziellen nichtrauchenden Gäste in großem Umfang nachkommen. So liegt der Anteil der Raucher unter den Gastwirten bei über 60 Prozent. Die Folge ist mangelndes Eigeninteresse an der freiwilligen Einrichtung von rauchfreien Räumlichkeiten. Bei den meisten Gaststätten, die bereits Nichtraucherschutz praktizieren, war nach einer Umfrage der NID die Gesundheit der Gastwirte die treibende Kraft.
Die Mehrheit der Bundesbürger will rauchfrei speisen
Das zeigt eine Repräsentativbefragung der renommierten GfK Marktforschung, Nürnberg, vom September 2000 im Auftrag der Nichtraucher-Initiative Deutschland. Bei den 16- bis 69-Jährigen sind es 56,8 Prozent. Von den Nichtrauchern wünschen sich 77,4 Prozent eine qualmfreie Luft beim Essen und Trinken, von den Rauchern 23,2 Prozent.
Wenn es zutrifft, dass - nach Angaben des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga) - der Anteil der Raucher in den Gaststätten bei über 50 Prozent liegt, dann führt ein gesetzlicher Nichtraucherschutz aufgrund des großen Nichtraucheranteils (weit über 60 Prozent der erwachsenen Bundesbürger sind Nichtraucher) zu einer erheblichen Umsatzsteigerung; denn viele Nichtraucher verzichten derzeit wegen verqualmter Luft auf einen Gaststättenbesuch.
Eine gesetzliche Regelung würde alle Gaststätten betreffen und deshalb die derzeitige Wettbewerbssituation nicht verändern. Zudem würde ein vorgeschriebener Nichtraucherschutz die Personalprobleme der Gastwirte verringern, weil dann mehr Nichtraucher bereit wären, in den dann rauchfreien Räumen zu arbeiten.
Seit vielen Jahren gibt die NID einen Gastronomieführer für Nichtraucher heraus. In die Ausgabe 2001 wurden nichtraucherfreundliche Bewirtungsbetriebe, (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Weinstuben und Teestuben) aufgenommen, die folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie sind entweder ganz rauchfrei oder sie bieten rauchfreie Räume an. Darüber hinaus sind auch die Bewirtungsbetriebe aufgeführt, die rauchfreie Bereiche mit mehr als 50 Plätzen anbieten oder mindestens die Hälfte ihrer Sitzplätze für Nichtraucher reserviert haben.
Außerdem enthält der Gastronomieführer Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, Gästehäuser), die entweder ganz rauchfrei sind oder rauchfreie Zimmer zur Übernachtung in Kombination mit rauchfreier Bewirtung nach obigen Kriterien anbieten.
Die einzelnen Gastronomiebetriebe sind nach Postleitzahlen geordnet. Eine Gesamtübersicht der Postleitzonen für ganz Deutschland befindet sich am Beginn des Anschriftenteils. Innerhalb einer Postleitzahl bestimmen der genaue Ortsname und die Straße die Reihenfolge.
Auf den Seiten 66 bis 68 befinden sich insgesamt 31 nichtraucherfreundliche Gastronomiebetriebe des deutschsprachigen Auslands: Österreich (24) Schweiz (6) und Italien (1). Bei fast allen Betrieben sind E-Mail- und Internetadresse angegeben.
1000 Anschriften nichtraucherfreundlicher
Gastronomiebetriebe
in der Broschüre
Gastronomieführer für Nichtraucher Ausgabe 2001
für 2,60 Euro
einschl. Versandkosten bei der
Nichtraucher-Initiative Deutschland e.V.
Melden Sie der NID nichtraucherfreundliche Gastronomiebetriebe!
Gastronomieführer für Nichtraucher auch im Internet
Alle Gastronomiebetriebe, sowohl die in der Broschüre aufgeführten als auch alle anderen, z.B. Vermieter von Zimmern und Ferienwohnungen ohne rauchfreie Gemeinschaftsräume, sind im Internet unter http://www.nichtraucherschutz.de/ abrufbar.
Dank eines komfortablen Suchprogramms können gezielt die Gastronomiebetriebe schnell gefunden werden, die den Kriterien des Benutzers entsprechen: Postleitzahl, Ort, Telefon-Ortsvorwahl, Name, Rauchfreiheitsgrad
Dieser Tischaufsteller in den Farben grün-orange auf hellgelbem Karton im Format 10 x 5 cm und 17 x 7 cm ist bei der NID kostenlos erhältlich.

Stellen Sie diesen Tischaufsteller in Gaststätten ohne Nichtraucherschutz auf Ihren Tisch!
6. Nichtraucherschutz an anderen Orten
Bürgerversammlungen, Mitgliederversammlungen, Pausen-, Aufenthalts- und Warteräume, Flure, Aufzüge, Behörden, Krankenhäuser, Kliniken, Schwimmbäder, Erholungszentren, Geschäftspassagen, Einkaufszentren, Bahnhöfe, Reisebusse, Taxis - an vielen Orten und bei vielen Gelegenheiten trifft man auf Raucher, die sich keinen Deut um das Wohlbefinden und die Gesundheit ihrer Mitmenschen scheren. Was kann man dagegen tun?
Grundsätzlich gilt: Raucher müssen wissen und spüren, dass ihr Verhalten unerwünscht ist. Wer schweigt, braucht sich nicht zu wundern, wenn munter weiter gequalmt wird. Und wer keine Konsequenzen aus rücksichtlosem Verhalten zieht, muss damit rechnen, dass sein Bedürfnis auch weiterhin nicht ernst genommen wird.
Klagen über zu geringe Fortschritte beim Nichtraucherschutz sind berechtigt. Schneller geht es jedoch nur, wenn sich mehr Menschen als bisher engagieren und alle Gelegenheiten ergreifen, das Thema anzusprechen: gegenüber ihren Verwandten, Freunden, Bekannten, Kollegen, Kunden, Geschäftspartnern, Politikern , gegenüber Medien usw.
Beim Nichtraucherschutz ist Schweigen Silber und Reden Gold!
Inzwischen gehört es zum Allgemeinwissen, dass Passivrauchen gesundheitsschädlich ist. Der Nichtraucherschutz-Paragraf in der Arbeitsstättenverordnung unterstreicht diese Tatsache und erleichtert die Argumentation und die Durchsetzung von Schutzmaßnahmen, insbesondere dort, wo man einen rechtlichen Anspruch darauf hat. Es muss hier nicht besonders betont werden: Wer sich gründlich auf eine Auseinandersetzung vorbereitet und die passenden Argumente parat hat, hat meist auch Erfolg, erst recht, wenn er taktisch geschickt vorgeht.
Bei Versammlungen beispielsweise bedeutet das, dass dem Versammlungsleiter frühzeitig ein Geschäftsordnungsantrag vorgelegt wird. Wenn dann bei der Diskussion zwei, drei Teilnehmer - wie vorher verabredet - den Antrag unterstützen, erhält dieser nahezu hundertprozentig eine Mehrheit, vor allem dann, wenn der Antrag Raucherpausen vorsieht.
Antrag zur Geschäftsordnung:
Passivrauchen ist gesundheitsschädlich.
Um die Gesundheit der Teilnehmer nicht zu gefährden,
stelle ich den Antrag auf ein Rauchverbot im Versammlungsraum.
Wenn erforderlich, können Raucherpausen eingelegt werden.
Entscheidend ist, dass die Raucher nicht einfach als schlechte Menschen hingestellt, sondern um Verständnis dafür gebeten werden, dass hier nicht geraucht werden darf, um die Gesundheit der Nichtraucher nicht zu gefährden. Diese Vorgehensweise verfehlt selten ihre Wirkung.
1. Textbausteine für Arbeitnehmer
Betreff: Nichtraucherschutz gemäß § 5 Arbeitsstättenverordnung
Nach § 5 Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber "die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind."
Seit In-Kraft-Treten dieses Nichtraucherschutz-Paragrafen hat sich in meinem Arbeitsraum nichts an der Situation geändert, dass mehrere Kollegen rauchen. Alle Bemühungen, sie zu bewegen, ihre Zigaretten außerhalb des Raumes zu konsumieren, blieben erfolglos.
Diese Bestimmung wird in den Räumen, die ich zur Verrichtung meiner Arbeit betreten muss, nicht eingehalten.
Im Arbeitsraum 217, den ich täglich für mindestens eine halbe Stunde aufsuchen muss, rauchen die Kollegen zwar nicht während meiner Anwesenheit, doch ist der Raum auch so schon qualmgeschwängert.
Aus dem Raucherraum 112 dringt der Tabakrauch in den Flur, wo der Kopierer steht, den ich mehrmals täglich für mehrere Minuten bedienen muss.
Seitdem hat sich an der unerträglichen Situation in der Kantine nichts geändert. Viele Kollegen rauchen weiterhin.
Die Einteilung der Kantine in Raucher- und Nichtraucherbereiche ohne Trennwände entspricht nicht den Anforderungen des Nichtraucherschutz-Paragrafen der Arbeitsstättenverordnung.
Ich bitte Sie deshalb, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem wirksamen Schutz der Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch führen.
Gleichzeitig bitte ich Sie um Verständnis, wenn ich Sie aus rechtlichen Gründen auffordern muss, mir bis xx.xx.20xx mitzuteilen, ob und wie Sie den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung gerecht werden wollen. Unabhängig davon möchte ich Ihnen versichern, dass ich sehr daran interessiert bin, dieses Problem betriebsintern zu lösen.
Gern bin ich auch zu einem persönlichen Gespräch bereit, um mit Ihnen die konkrete Gestaltung des Nichtraucherschutzes und möglicher Raucherzonen zu erörtern.
2. Textbausteine für Arbeitgeber
Am 31. Mai 2001 hat der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit die Bundesregierung aufgefordert, die Arbeitsstättenverordnung um einen Nichtraucherschutz-Paragrafen zu ergänzen. Mehr als ein Jahr später ist nun der Nichtraucherschutz-Paragraf 5 in Kraft getreten. Der für unseren Betrieb maßgebliche Absatz 1 lautet:
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
Dies bedeutet, dass auf jeden Fall ab sofort dort nicht mehr geraucht werden darf, wo Raucher und Nichtraucher sich gemeinsam einen Arbeitsraum teilen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Umorganisation der Arbeitsabläufe zum Zweck, Raucher und Nichtraucher getrennt unterzubringen, aus Kostengründen nicht infrage kommt.
Ab sofort ist Rauchen nur noch im Aufenthaltsraum im dritten Stock gestattet.
Die Geschäftsleitung ist für drei Monate bereit, bis zu sechs Raucherpausen am Tag ohne zeitlichen Ausgleich zu dulden. Danach ist jede Raucherpause, jedoch nicht mehr als sechs pro Tag, arbeitszeitmäßig als Abwesenheit vom Arbeitsplatz zu erfassen.
Die Geschäftsleitung ist bereit, die Hälfte der Mietkosten einer den Tabakrauch effektiv filternden Raucher-Station, die im Flur aufgestellt wird, zu übernehmen, wenn die andere Hälfte von den rauchenden Mitarbeitern getragen wird. Die Gesamtkosten belaufen sich auf rund 300 Euro pro Monat.
Bei zehn Benutzern beträgt der Preis 15 Euro pro Person und Monat. Die Geschäftsleitung ist bereit, die Hälfte der Kosten eines Raucherentwöhnungskurses oder einer vergleichbaren Maßnahme zu tragen. Es liegt im Interesse jedes rauchenden Mitarbeiters, dieses Angebot wahrzunehmen.
Nichtraucherschutz ist keine Frage der Toleranz,
sondern eine Frage des Anstands.
Anständige Menschen rauchen nicht
im Beisein von Nichtrauchern.
Wenn jeder Mensch nach diesem Grundsatz handeln würde,
bräuchten wir keine Schutzgesetze.
Leider besitzen noch zu wenig Menschen
dieses Mindestmaß an Anstand.
Herausgeber und Copyright Nichtraucher-Initiative Deutschland e.V.
Redaktion Ernst-Günther Krause Druck Lang Offsetdruck GmbH, Unterschleißheim
2. Auflage 05/02 + 05/03 Zuletzt bearbeitet am
4. September 2004