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Veröffentlicht von Udo Hattwig   
Sonntag, 12 Juli 2009

Am Dienstag, den 14. Juli 2009 findet die Lesung zur Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes statt.

Wird der Gesetzentwurf angenommen, so wird umgehend die zweite Runde im Volksbegehren gestartet.

Die wesentlichen Änderungen des Gesetzes
(Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit):

Die Eckpunkte des Entwurfes zur Änderung des Gesetzes zum Gesundheitsschutz (GSG) :

Das Rauchen ist verboten
  • In öffentlichen Gebäuden,
  • in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
  • in Bildungseinrichtungen für Erwachsene ( Hochschulen, Volkshochschulen),
  • in Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenhäuser,
  • in Heimen, Sportstätten und Verkehrsflughäfen.

In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche ist das Rauchen grundsätzlich auch auf dem Gelände der Einrichtungen untersagt.

Das Rauchen ist erlaubt
  1. In Bier-, Wein- und Festzelten,
    • wenn diese nur vorübergehend und in der Regel an wechselnden Standorten betrieben werden
    • sowie in vorübergehend als Festhallen genutzten, ortsfesten Hallen,
    • auf Volksfesten und vergleichbar großen Veranstaltungen.
  2. In getränkegeprägten Einraum-Gaststätten, mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn
    • Kindern und Jugendlichen der Zutritt nicht gestattet ist,
    • die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätten gekennzeichnet sind, zu denen Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben.
  3. In Mehrraum-Gaststätten sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen mit mehreren Räumen kann der Verantwortliche in einem Nebenraum das Rauchen zulassen, wenn
    • es ein vollständig abgetrennter Nebenraum ist,
    • Kindern und Jugendlichen der Zutritt nicht gestattet ist,
    • der Nebenraum deutlich erkennbar als Raucherraum gekennzeichnet ist.
  4. In Diskotheken und anderen Tanzlokalen kann das Rauchen in einem Nebenraum gestattet werden, wenn
    • sich darin keine Tanzfläche befindet,
    • Kindern und Jugendlichen der Zutritt nicht gestattet ist,
    • der Nebenraum deutlich erkennbar als Raucherraum gekennzeichnet ist.

Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 12 Juli 2009 )