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Popularklage gegen die Ausnahmeregelungen zum GSG Drucken E-Mail
Veröffentlicht von Udo Hattwig   
Donnerstag, 03 April 2008

Die Nichtraucher-Initiative München e.V. (NIM) und der Ärztliche Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit e.V., Landesverband Bayern, haben am 03. April 2008 beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eine Popularklage gegen das Gesundheitsschutzgesetz eingereicht.

Mit der Klage wollen beide Vereine erreichen, dass die Ausnahme vom Rauchverbot für Gaststätten, die nicht öffentlich zugänglich sind, für verfassungswidrig erklärt wird. Die Ausnahmeregelung ist mit einer erheblichen gesundheitlichen Belastung der Beschäftigten verbunden, die durch die Gründung von Raucherclubs und die Ausweisung geschlossener Gesellschaften immer mehr Menschen betrifft.

Die Verfassungsklage zum Herunterladen    Klageschrift       Anhang


Begründung

Aus der Pressemitteilung vom 3. April 2008 

Die Nichtraucher-Initiative München e.V. (NIM) und der Ärztliche Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit e.V., Landesverband Bayern, reichen heute eine Popularklage gegen das Gesundheitsschutzgesetz ein. "Mit der Klage wollen wir erreichen, dass die Ausnahme vom Rauchverbot für Gaststätten, die nicht öffentlich zugänglich sind, für verfassungswidrig erklärt wird", erläutert Ernst-Günther Krause, Vorsitzender der NIM. Das Recht auf Schutz vor dem gesundheitsschädlichen Tabakrauch könne nicht einfach für eine bestimmte Berufsgruppe aufgehoben werden. "Ich fühle mich dadurch wie ein Aussätziger", habe ihm Anfang Februar ein Kellner in einem Telefongespräch wortwörtlich gesagt.

Die Klageschrift beinhaltet auch einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung. "Wegen der zahlreichen Raucherclubs ist die Situation inzwischen schlechter als in anderen Bundesländern, die Raucher-Räume in Mehr-Raum-Gaststätten zulassen", erklärt Rechtsanwalt Helmut Krause. In Bayern werde vor allem in Ein-Raum-Gaststätten geraucht und Mehr-Raum-Gaststätten würden zunehmend einen oder mehrere Räume ständig für "geschlossene Gesellschaften" mit Raucherlaubnis offen halten. "Damit wird das Gesundheitsschutzgesetz vollends ausgehebelt", folgert der Rechtsanwalt. Er weist darauf hin, dass die Verfassungsgerichtshöfe in Rheinland-Pfalz und Sachsen das Rauchverbot nur für Gaststätten ohne angestellte Kellnerinnen und Kellner bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufgehoben haben. Die Richter hätten damit entschieden, "dass der Schutz der Beschäftigten Vorrang hat und Ein-Raum-Gaststätten mit Personal eine eventuelle Existenzgefährdung hinnehmen müssen".

Auch Betreiber rauchfreier Gaststätten in Bayern wollen sich der Popularklage anschließen, weil sie durch die Raucherclubs schwere Umsatzeinbußen erleiden. Ihre früheren rauchenden Gäste sagen ihnen Adieu und wandern zur Konkurrenz, wo sie rauchen können. Folgende Gastwirte haben bereits angekündigt, sich der Popularklage anzuschließen:

•    Hannelore Wutzdorff-Brunner, Rockkneipe "Hannes Chaos" in 94315 Straubing
•    Gerd Hendel, Cafe Bistro Atelier in 96050 Bamberg
•    Gottfried Kermer, Gasthof Zur musikalischen Einkehr in 93133 Burglengenfeld
•    Hubert Hirschbichler, Gasthof Hirschbichler in 83334 Inzell

Auch Beschäftigte in Gaststätten werden sich an Popularklage beteiligen, allerdings nicht öffentlich, weil sie befürchten, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Sie setzen auf eine positive Entscheidung des Verfassungsgerichts und wollen sich Ärger ersparen.

Die Popularklage gibt es nur in Bayern. Artikel 98 der Bayerischen Verfassung ermöglicht es allen Bürgern in Deutschland, ja sogar in der ganzen Welt, den Bayerischen Verfassungsgerichtshof aufzufordern, Gesetze, Rechtsvorschriften oder Verordnungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Dies muss allerdings im Einzelnen begründet werden.

Für alle Bürger, die sich der Popularklage anschließen wollen, stellt die NIM auf der Webseite www.popularklage.de ein Formular zum Ausdrucken bereit. Die NIM sammelt die Erklärungen und
übergibt sie an einem Symboltag, dem Welt-Nichtrauchertag am 31. Mai 2008, dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof.

Ernst-Günther Krause
Vorsitzender


Rechtsgrundlage

I. Verfassungsbeschwerde/Popularklage

Bürgerinnen und Bürger können beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof sowohl Verfassungsbeschwerde als auch Popularklage erheben.  Beide Verfahren unterscheiden sich in ihren prozessualen Voraussetzungen wie in ihren Ergebnissen.

1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann sich der Bürger an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof wenden, wenn er geltend machen will, die Entscheidung einer bayerischen Behörde oder eines bayerischen Gerichts verletze ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Falls Sie Verfassungsbeschwerde einlegen möchten, beachten Sie bitte folgendes:

  • Bezeichnen Sie die angefochtene Entscheidung möglichst genau. Geben Sie Datum und Aktenzeichen an, teilen Sie mit, welche Behörde oder welches Gericht die angefochtene Entscheidung erlassen hat, und legen Sie diese in Kopie vor.

  • Teilen Sie mit, welches verfassungsmäßige Recht der Bayerischen Verfassung nach Ihrer Auffassung verletzt wurde. Legen Sie dar, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung nach Ihrer Ansicht gegen die betreffende Norm der Bayerischen Verfassung verstößt.

  • Der Verfassungsgerichtshof kann grundsätzlich erst dann angerufen werden, wenn zuvor alle anderen Rechtsmittel erfolglos geblieben sind. Legen Sie deshalb dar, dass Sie vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben, die nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen (z.B. Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung) gegen die angefochtene Entscheidung zulässig sind.

  • Die Frist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die letzte gerichtliche Entscheidung des vorangegangenen Instanzenzugs schriftlich vollständig bekanntgegeben wurde. Geben Sie deshalb in der Verfassungsbeschwerde den Tag der Bekanntgabe an.

2. Mit der Popularklage kann geltend gemacht werden, eine Rechtsnorm des bayerischen Landesrechts schränke die Grundrechte der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig ein. Der Antragsteller muss die angefochtene Rechtsvorschrift genau bezeichnen. Es ist also erforderlich, z.B. den/die einzelnen Artikel eines Gesetzes oder Paragraphen einer Verordnung anzugeben, gegen die sich die Popularklage richten soll. Der Antragsteller muss auch für jede angegriffene Rechtsvorschrift im Einzelnen begründen, inwiefern sie nach seiner Meinung zu einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung in Widerspruch steht.

II. Kosten

Das Verfahren des Verfassungsgerichtshofs ist grundsätzlich kostenfrei; es fallen also keine Gerichtskosten an. Ist jedoch eine Verfassungsbeschwerde oder eine Popularklage unzulässig (d.h. die unter Nr. I dargestellten formellen Voraussetzungen sind nicht erfüllt) oder offensichtlich unbegründet (d.h. sie hat inhaltlich von vornherein keine Aussicht auf Erfolg), so kann der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer oder Antragsteller eine Gebühr bis zu 1.500 € auferlegen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bereits die Weiterführung einer Verfassungsbeschwerde oder Popularklage von der Einzahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

Die Erstattung von Anwaltskosten kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde/Popularklage Erfolg hat.

II. Kein Anwaltszwang

Für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde oder Popularklage braucht man keinen Anwalt.


Quelle: www.bayern.verfassungsgerichtshof.de



Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 12 Juli 2009 )