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Auf
Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse hat die Senatskommission zur
Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen
Forschungsgemeinschaft - sog. MAK-Kommission - Passivrauchen in die
Kategorie "krebserzeugend" eingestuft (Stoffe, die bei
Menschen Krebs erzeugen und bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen
nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten). Ebenso hat der Ausschuss für
Gefahrstoffe (AGS) beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit das
Passivrauchen inzwischen als "krebserzeugend" beim
Menschen und als möglicherweise "erbgutverän- dernd"
eingestuft.
Das
Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, "die Arbeit so zu
gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst
vermieden wird". Hinsichtlich des Nichtraucherschutzes wird diese
Anforderung durch den durch Art. 7 Nr. 3 der Verord- nung vom 27.
September 2002 (BGBl I S. 3777) neu in die Ar- beitsstättenverordnung (ArbStättV)
eingefügten § 3 a (Nichtraucherschutz) konkretisiert. Danach hat der Ar-
beitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die
nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirk- sam vor den
Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. In Arbeitsstätten
mit Publikumsverkehr
hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die
Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Zudem
ist nach wie vor auch § 5 der ArbStättV (Lüftung) zu beachten und
einzuhalten, wonach in Arbeitsräumen während der Arbeitszeit ausreichend
gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss. Bei den Maß-
nahmen zum Nichtraucherschutz müssen daher nicht nur die gesundheitsschädigenden
Aspekte des Passivrauchens berücksichtigt werden, sondern auch die der
gesundheit- lichen Unzuträglichkeit (z. B. negative sensorische Reak-
tionen wie Augen- oder Nasenreizungen).
Auf
Grund einer ergänzenden Änderung in § 1 ArbStättV (Geltungsbereich)
gilt der Nichtraucherschutz u.a. auch im Bereich des öffentlichen
Verkehrs (Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftverkehr), in dem die
Verordnung sonst keine Anwendung findet.
Auch
die Fürsorgepflicht nach Art. 86 des Bayerischen Beamtengesetzes und §
618 Abs. 1 BGB gebietet es, den Nichtraucher vor einer Gesundheitsgefährdung
durch "Passivrauchen" wirksam zu schützen. Die Rechte
anderer Beschäftigter, die am Arbeitsplatz rauchen wollen, stehen dem
nicht entgegen; "insbesondere kann aus Art. 2 Abs. 1 GG kein Recht
hergeleitet werden, andere in ihrer Gesundheit zu beeinträchtigen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 1984, NJW 1985 S. 876).
Die
nachstehenden Grundsätze sollen nichtrauchende Beschäftigte und Besucher
in Behörden und Gerichten vor einer gesundheitlichen Gefährdung und
Unzuträglichkeit durch Tabakrauch schützen. Es ist Aufgabe der Behördenleitung,
die jeweiligen Maßnahmen zu treffen sowie die Bereitschaft der Beschäftigten
zum freiwilligen Verzicht auf den Tabakkonsum während der Dienstzeit zu
stärken.
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1.
Raucher und Nichtraucher sollen in verschiedenen Diensträumen
untergebracht werden.
Wenn dies räumlich oder personell nicht möglich ist, hat das Rauchen in
gemeinsamen Räumen zu unterbleiben. Für die Belange der Raucher sollen
ggf. geeignete Zonen oder Räume ausgewiesen werden, in denen geraucht
werden darf.
2.
Während der allgemeinen Sprechzeiten darf in Räumen mit größerem
Besucherverkehr und in Gängen mit Wartezonen für Besucher grundsätzlich
nicht geraucht werden. Soweit es die räumlichen Verhältnisse zulassen
und eine Beeinträchtigung der Nichtraucher nicht zu befürchten ist, können
für die war- tenden Besucher besondere Raucherzonen vorgesehen werden.
In Aufzügen ist das Rauchen stets untersagt.
Auf
die jeweils geltende Regelung ist durch entsprechende Anschläge
hinzuweisen.
3.
Bei Sitzungen und sonstigen dienstlichen Zusammenkünften (einschließlich
Aus- und Fortbildungsveranstaltungen) ist das Rauchen nicht gestattet. Bei
Bedarf können kurze Rauch- pausen eingelegt werden. Nr. 2 Satz 4 gilt
entsprechend.
4.
In Dienstkraftwagen zur Personenbeförderung und sonstigen
Dienstkraftwagen mit mitfahrenden Beschäftigten darf nicht geraucht
werden.
5.
In Gemeinschaftsräumen (Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräume) ist das
Rauchen nicht gestattet. Nr. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
6.
In Kantinen ist das Rauchen während der Hauptessenszeit nicht gestattet.
In der übrigen Zeit sollen Raucher und Nicht- raucher räumlich getrennt
werden (Rauchräume und -zonen). Soweit dadurch nach den örtlichen Verhältnissen
kein wirk- samer Schutz der Nichtraucher erreicht wird, ist das Rauchen in
Kantinen auch außerhalb der Hauptessenszeit nicht ge- stattet. Nr. 2 Satz
4 gilt entsprechend.
7.
In den Dienststellen sollen Informationen über Angebote für entwöhnungswillige
Raucher verfügbar sein. Auskünfte über entsprechende Angebote können
z. B. bei den unteren Ge- sundheitsbehörden, bei Betriebsärzten,
Suchtberatungsstellen und Krankenkassen eingeholt werden.
Über
die vorstehenden Regelungen hinaus wird allgemein erwartet, dass die
Raucher gegenüber den nichtrauchenden Beschäftigten und Besuchern
besondere Rücksicht walten lassen.
Die
Behördenleitung ist verpflichtet, auf die Einhaltung dieser Grundsätze
zu achten.
Den
Bezirken, Landkreisen und Gemeinden und den sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, für
ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen.
Diese
Bekanntmachung ist bis zum 31. Dezember 2008 gültig.
Die
Gemeinsame Bekanntmachung vom 18. Dezember 1989 (AllMBl 1990 S. 3, StAnz
1990 Nr. 1) wird aufgehoben.
(10
Unterschriften) AllMBl
Nr. 7/2004
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