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Der
Verwaltungs- und Personalausschuss des Münchner Stadtrats
hat am 14. Oktober 2003 einen Beschluss gefasst, der zur Folge
hat, dass die Bürgerversammlungen in allen Münchner
Stadtbezirken künftig rauchfrei abgehalten werden müssen –
auch wenn sie in Gaststätten stattfinden. Entscheidend dazu
beigetragen hat NIM-Mitglied Meinrad Höngdobler, der am 22. Mai
2003 folgenden Antrag an die Bürger- versammlung des 21.
Stadtbezirkes gestellt hat:
Antrag:
Bürgerversammlungen sollten nach gründlichem Lüften des
Versammlungslokals generell rauchfrei gehalten werden.
Begründung:
Wie das Beispiel Obermenzing zeigt, sind rauchfreie Bürgerversammlungen,
z.B. dort in einer Schule, möglich. Bürger von Pasing sind
keine Bürger 2. Klasse, denen es zuzumuten wäre, stundenlang
giftige und gesundheitsschädliche Rauchschwaden einzuatmen. Ich
gebe aus diesem Grund meine Anträge heute nur schriftlich ab.
Der
Antrag wurde mit Mehrheit angenommen und als Empfehlung Nr. 29
der Bürgerversammlung des 21. Stadtbezirkes an das Direktorium
der Hauptabteilung II, Abteilung Verwaltung, weitergereicht.
In
der öffentlichen Sitzung vom 14. Oktober 2003 trug die
Referentin, Bürgermeisterin Dr. Gertraud Burkert, den
Mitgliedern des Verwaltungs- und Personalausschusses vor:
"Als
Vorsitzender einer Bürgerversammlung hat der Oberbürgermeister
bzw. ein/e von ihm beauftragte/r Versammlungsleiter/in das Recht
und die Pflicht, all diejenigen Anordnungen zu treffen, die für
den ordnungsgemäßen Ablauf einer Bürgerversammlung
erforderlich bzw. zweckdienlich sind. Dazu gehört auch der
Erlass eines Rauchverbotes.
Bürgerversammlungen
finden vor allem – soweit wie möglich – in Schulgebäuden,
Turnhallen, Veranstaltungshallen und Vereinsheimen statt. In
Schulgebäuden und Turnhallen besteht grundsätzliches
'Rauchverbot'. Einige wenige Bürgerversammlungen finden in
Gaststätten statt, wobei für solche Räumlichkeiten kein
generelles Rauchverbot besteht.
Aufgrund
langjähriger Rechtsprechung steht fest, dass das Rauchen eine
Belästigung darstellt, die das Recht der Nichtraucher auf
Teilnahme an der Bürgerversammlung beeinträchtigt und damit
auch die Funktionsfähigkeit der gesamten Veranstaltung gefährden
kann. Der/Die Versammlungsvorsitzende ist deshalb in diesen Fällen
berechtigt und verpflichtet, ein Rauchverbot zu erlassen. Nach
Auffassung der Rechtsabteilung des Direktoriums ist es in diesem
Fall auch nicht erforderlich, dass das Rauchverbot aufgrund
eines entsprechenden Bürgerversammlungsbeschlusses ergeht.
Der/Die Versammlungs- vorsitzende kann vielmehr von sich aus,
falls er eine Belästigung von Versammlungsteilnehmern aufgrund
des Rauchens feststellt, ein solches Rauchverbot anordnen.
Nach
diesen Grundsätzen ist der Erlass eines Rauchverbotes bei Bürgerversammlungen
in München (wegen der großen Teilnehmerzahl, Dauer der
Veranstaltung 2 bis 3 Stunden) regelmäßig sachlich begründet
und zulässig.
Antrag
der Referentin: Der Verwaltungs- und
Personalausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Leiterin bzw. der
Leiter einer Bürgerversammlung ein Rauchverbot während der
Veranstaltung anordnen kann. Wenn Bürgerversammlungen in
Turnhallen oder sonstigen schulischen Räumen durchgeführt
werden, besteht grundsätzlich schon ein Rauchverbot durch die
Schulleitung. In Gaststätten bzw. in Lokalitäten, in denen
kein generelles Rauchverbot besteht, soll von der
Versammlungsleiterin/vom Versammlungs- leiter ein Rauchverbot
erlassen werden."
Auch
wenn in dem vom Stadtratsausschuss angenommenen Antrag noch
von "soll" die Rede ist: In der Praxis kann eine
Versammlungsleitung nicht anders handeln als von vornherein ein
Rauchverbot zu erlassen, da es kein Belüftungssystem gibt, das
die Belästigung eines Nichtrauchers durch einen neben ihm
sitzenden Raucher verhindern kann. Das Rauchverbot bei Bürgerversammlungen
in München wird sich präjudizierend auch auf viele andere
politische Veranstaltungen auswirken. Damit hat sich das
Engage- ment von Meinrad Höngdobler, seit 25 Jahren
Mitglied der Nichtraucher-Initiative München, voll gelohnt.
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